SATZUNG
PRÄAMBEL
Sterben wird als natürlicher Vorgang betrachtet. Es wird weder beschleunigt noch künstlich hinausgezögert. Die lebensbejahende Grundidee lehnt deshalb jede Formvon Euthanasie
§ 1 NAME; SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen Hospizverein Germering. Nach dem Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V..
- Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen zur Förderung und Unterstützung des Hospizgedankens.
- Der Verein hat seinen Sitz in Germering und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT UND ZWECK DES VEREINS
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck
wird insbesondere durch die Förderung des
in der Präambel und in § 2 Ziffer 2 genannten
Vereinszwecks verwirklicht. Der Verein
und seine Mitglieder sind selbstlos tätig
und sie verfolgen keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern und ehrenamtliche Helfer des Hospizvereins sind ehrenhalber tätig. Für den Verein getätigte Auslagen werden Ihnen erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Gemeinnützige Organisationen können ihre Auslagen vom Verein erstattet bekommen. - Zweck des Vereins ist die selbstlose
Unterstützung von Personen, die i. S. des
§ 53 Nr. 1 Abgabenordnung hilfsbedürftig
sind, sowie die Förderung der öffentlichen
Gesundheitspflege.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung des Hospizgedankens, das Betreiben eines ambulanten Hospizdienstes, die Veranstaltung von Schmerztherapie-Informationskursen für Ärzte, die Förderung der Zusammenarbeit von Ärzten, von Pflegediensten, sozialen Einrichtungen und christlichen Pfarreien in Germering im Hinblick auf die ehrenamtliche Betreuung. Für den Verein getätigte Auslagen werden Ihnen erstattet. - Aufgabe des Vereins ist, alles zu fördern, was Menschen ein würdevolles und möglichst schmerzfreies Sterben zu Hause oder in einer vertrauten, persönlichen Umgebung ermöglicht. Grundlage dafür sind die allgemeinen humanitären Werte und die christliche Ethik.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Auflösung bei juristischen Personen
- durch Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Kündigungsschreibens
- durch Streichung von der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt,
kann es
durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Er ist zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres auf das Konto des Vereins
zu überweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern
den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise
zu erlassen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen(Hauptversammlung). Zwischen den Hauptversammlungen kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung
mit der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung
und gegebenenfalls mit den Anträgen wird
an alle Mitglieder unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von zwei Wochen versandt.
Maßgeblich ist das Datum des Ausganges
der Einladung zur Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder können schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Über Anträge, die nicht so rechtzeitig vorliegen, dass mindestens drei Tage zwischen dem Zugang beim Vorsitzenden und dem Tage der Mitgliederversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden - Die Mitgliederversammlung
- legt die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung fest und nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen
- wählt den Vorstand
- entlastet den Vorstand
- wählt zwei Rechnungsprüfer
- beschließt allgemeine Empfehlungen für die Arbeit des Vereins und seiner Organe
- beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- behandelt vorliegende Anträge
- kann ein oder mehrere Mitglieder berufen in die Bücher des Vereins Einblick zu nehmen und der Versammlung zu berichten. Zur Berufung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- beschließt über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins, wozu jeweils eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Vereines sind nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ein dementsprechender Tagesordnungspunkt angegeben ist. Die beantragte Beschlussformulierung ist der Einladung beizufügen.
- entscheidet über die endgültige Berufung eines vom Vorstand gemäß § 11 Absatz 2 berufenen Ersatzmitgliedes
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Sitzungsleiter kann mit Zustimmung der Mitglieder Gäste zulassen.
- Eine ordnungsgemäße und rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Ausnahme Ziffer 4i). Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
- Zur Abstimmung gestellte Anträge sind in ihrem Wortlaut so zu fassen und so aufzuteilen, dass sie nur angenommen oder abgelehnt werden können.
- Wahlen sind, wenn die Versammlung nichts anderes bestimmt, für jedes Amt gesondert und geheim durchzuführen. Ein Bewerber ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ein gegebenenfalls notwendig werdender zweiter Wahlgang findet als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen aus der ersten Wahl statt.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen und
vom
Schriftführer sowie vom Versammlungsgleiter zu unterschreiben.
§ 8 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordebtliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Diese muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
§ 9 DER VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeistereinem
- einem Schriftführer
- bis zu fünf Beisitzern.
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB
durch den Vorsitzenden, einen der stellvertretenden
Vorsitzenden, den Schatzmeister oder den
Schriftführer jeweils stets einzeln gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
- Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, sowie bei deren Verhinderung durch den Schatzmeister oder Schriftführer vertreten wird.
§ 10 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig soweit sie nicht durch
die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
Im Verhinderungsfall gilt die Regelung
aus § 9 Ziffer 2..
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von MitgliedernAbgabe rechtserheblicher Erklärungen, insbesondere die Begründung wiederkehrender Verpflichtungen, die Anschaffung und Veräußerung beweglicher Sachen etc., soweit die eingegangene Verpflichtung im Einzelfalle den Wert von DM 500,-- übersteigt. Unterhalb dieser Grenze ist, außer in Fällen von besonderer Bedeutung, worüber der Vorstand entscheidet, der Schatzmeister befugt.
§ 11 AMTSDAUER DES VORSTANDS
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er verbleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 13 AULÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 6
Abs. 4 i festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorstand und seine Vertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Germering zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinsame oder mildtätige Zwecke in der Weise zu verwenden hat, dass der ambulante Hospizdienst in Germering fortgeführt und weiter ausgebaut wird.
§ 14 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung
am 19.01.2000 beschlossen.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 4. Mai 2000 abgeändert.